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   VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09   

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VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09 (https://dejure.org/2010,9152)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2010 - 4 S 1524/09 (https://dejure.org/2010,9152)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09 (https://dejure.org/2010,9152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückforderung von Versorgungsbezügen - zur Berücksichtigung und Berechnung einer Abfindung als Erwerbseinkommen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Berücksichtigung einer Abfindung auf das Ruhegehalt eines Soldaten als erzieltes Erwerbseinkommen; Anderweitige Berücksichtigung der Abfindung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Berechnungsweise der Zwölftelung nach § 53 Abs. 7 S. 5 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Berücksichtigung einer Abfindung auf das Ruhegehalt eines Soldaten als erzieltes Erwerbseinkommen; Anderweitige Berücksichtigung der Abfindung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Berechnungsweise der Zwölftelung nach § 53 Abs. 7 S. 5 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Gießen, 30.03.2006 - 5 E 1435/05

    Berücksichtigung einer Abfindung bei der Ruhensberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Im hierauf Bezug nehmenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 wird nochmals bekräftigt, dass Abfindungen bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG grundsätzlich entsprechend Satz 6 der Nr. 53.7.1 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigt werden und der Abfindungsbetrag deshalb den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zuzuschlagen ist; im Anschluss an das bekanntgegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (5 E 1435/05) wird gebeten, künftig Abfindungen, die Versorgungsempfängern aufgrund einer Altersteilzeit vor dem regulären Renteneintritt gewährt werden, für die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG auf die ihr zugrunde liegenden Monate (des "Vorruhestandszeitraums") aufzuteilen; anschließend heißt es: "Eine Aufteilung der Abfindung entsprechend meiner im Erlass vom 1. Februar 2005 getroffenen Regelung auf die Monate des Jahres der Zahlung der Abfindung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Geldleistung nicht eindeutig "wirtschaftlich" zuzuordnen ist.".

    So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit "ein Leben lang" - und nicht nur bis zum Beginn des "regulären" Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe.

  • VG Hannover, 16.10.2007 - 2 A 2428/06

    Abfindung; Altersteilzeitarbeit; Anrechnung; Einkommen; Einmalbezug;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Für die somit nach der beschriebenen Erlasslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - und VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, jeweils Juris).

    So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit "ein Leben lang" - und nicht nur bis zum Beginn des "regulären" Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe.

  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, DVBl. 2008, 184).

    Dass sie als privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in Höhe von 25.000,-- EUR in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist, begegnet keinen - verfassungsrechtlichen - Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Die Festsetzung und die Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris und Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03

    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Die Festsetzung und die Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris und Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Dabei muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis, aus welchem der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals - unter dem Grundsatz von Treu und Glauben - gewürdigt werden, vielmehr kommt es auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.76 -, DÖV 1972, 573).
  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Die Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, Juris).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, DVBl. 2008, 184).
  • BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88

    Abfindung - Sozialversicherung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 -, BAGE 60, 127) auch erkannt, dass Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung und daher kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind: bei solchen Abfindungen handele es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; sie sollten den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen; damit würden sie nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern gerade für die Zeit danach; die Zuordnung der Abfindung zu der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses werde auch durch § 117 AFG bestätigt; danach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem bestimmten Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei; die Abfindung werde insoweit vom Gesetz als eine Leistung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, die deshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld entbehrlich mache; Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würden, wovon im Allgemeinen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sei.
  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86

    Auslegung eines Abfindungsvergleichs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09
    Die Abfindung, die nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit Entschädigungsfunktion; im Fall eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert sie zwar diesen Charakter nicht, stellt aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, durch die eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vermieden bzw. (beim Prozessvergleich) beendet wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1987 - 2 AZR 504/96 -, NZA 1988, 466).
  • BVerwG, 31.03.2000 - 2 B 67.99

    Vermeidung einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln als Zweck der

  • BVerwG, 12.06.1975 - II C 45.73

    Zur Gewährung von Urlaubsgeld bei der Anwendung der Ruhensregelung

  • VG Karlsruhe, 28.04.2009 - 5 K 3572/07

    Beamtenversorgung; Ruhensberechnung hinsichtlich arbeitsrechtlicher Abfindung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1995 - 11 S 2198/94

    Anrechnung einer Abfindung als Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt eines Soldaten

  • VG Göttingen, 24.06.2004 - 3 A 3449/02

    Anrechnungsvorschrift; Dienstunfähigkeit; Entreicherung; Erwerbseinkommen;

  • VGH Hessen, 25.01.2017 - 1 A 1042/16

    Abfindung und Erwerbseinkommen

    Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf § 53 Abs. 7 Satz 5 HBeamtG 2011 bzw. § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtG 2013 ausgeführt, für die Verteilung der Abfindung auf einen längeren Zeitraum finde sich keine gesetzliche Grundlage (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09 -, juris; Crisolli/Schwarz, Kommentar zum Hessischen Beamtengesetz, § 53 Beamtenversorgungsgesetz Rdnr. 19).

    Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weiter geschlussfolgert werden, die gesetzlichen Vorgaben, die eine Verteilung auf das Einkommen des Kalenderjahres vorsehen, kämen nicht zur Anwendung und es sei eine Quotelung der Abfindungssumme im Verhältnis zum monatlichen Bruttogehalt vorzunehmen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2012 - 4 S 1524/09 -, juris).Soweit die Klägerin § 6 Abs. 1 der Anlage 1 zum Sozial - Tarifvertrag zitiert, wonach ausdrücklich auf den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die geplante Betriebsänderung entstehen, Bezug genommen werde, spricht dies entgegen ihrer Auffassung nicht gegen eine Verteilung auf zwölf Monate, sondern unterstützt die von dem Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitete Zweckbestimmung der Abfindung unter Zugrundelegung der §§ 8 und 11 des Sozial - Tarifvertrages.

    Da ein solcher aber der Zweckbestimmung der in Rede stehenden Abfindungszahlung zu entnehmen sein muss, um ausnahmsweise von der in § 53 Abs. 7 S. 5 HBeamtVG 2011 und § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG 2013 vorgesehenen Berechnungsweise abweichen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010, a. a. O.; VG Hannover, Urteil vom 16. Oktober 2007, a. a. O.), ist ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben.".

  • VG Augsburg, 04.04.2011 - Au 2 K 10.4

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten im

    Diese Regelung ist eine vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erlangt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 20.7.2010 Az. 4 S 1524/09 juris RdNr. 23).

    Das Einkommen des Klägers in der Form der Sonderzahlungen ist nicht anders zu behandeln als andere Einkommen, die nicht in Monatsbeträgen erzielt werden, wie etwa Abfindungen oder fallbezogene Honorare (vgl. für erstere VGH Baden-Württemberg vom 20.7.2010 a.a.O., für letztere VG München vom 23.7.2010 Az. M 21 K 10.1132 juris).

    Für die eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (VGH Baden-Württemberg vom 20.7.2010 a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 134/14

    Anrechnung; Erwerbseinkommen; Härtefallregelung; Verwendungseinkommen;

    Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate (ggf. des Kalenderjahres) zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975 - BVerwG 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1, S. 3f.; Beschluss vom 31.3.2000 - BVerwG 2 B 67.99 -, juris Rn. 5; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013 - 5 LC 202/12 -, juris Rn. 29; ebenso VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010 - 4 S 1524/09 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014 - 14 ZB 11.251 -, juris Rn. 13).

    Soll durch eine Einmalzahlung etwa die in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, ist das Einkommen auf diesen Zeitraum monatsbezogen anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975, a. a. O., S. 4; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013, a. a. O., Rn. 30ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014, a. a. O., Rn. 14); handelt es sich dagegen um eine Einmalzahlung, die keinem bestimmten Zeitraum eindeutig zuzuordnen ist, erfolgt ihre Berücksichtigung anteilig für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen ist, also mit jeweils einem Zwölftel (vgl. etwa VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 29ff. in Bezug auf eine Abfindung).

  • VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558

    Anwendung der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG auf die Hinterbliebenenversorgung

    Die Regelung ist eine Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält (VGH BW, Urt. v. 20.07.2010, Az.: 4 S 1524/09 RdNr. 23 - juris -).

    Denn für die erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (VGH BW, Urt. v. 20.07.2010, a.a.O. RdNr. 26 - juris - m.w.N.).

  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 3 CS 11.165

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Witwenversorgung; Zusammentreffen von

    (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg vom 20.7.2010 Az. 4 S 1524/09 , der § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Witwe eines Beamten, die selbst keine Beamtin war, angewendet hat).
  • VG Berlin, 27.04.2018 - 5 K 296.15

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Das Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält (VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09 - juris Rn. 23).
  • VGH Hessen, 18.12.2013 - 1 A 1585/12

    Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung bei der Ruhensberechnung

    23 Stellt die Zahlung dagegen eine Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit dar, so ist sie auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2000 - 2 B 67.99 - juris und Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09 - juris).
  • VG Düsseldorf, 26.01.2015 - 23 K 5282/13

    Beamtenversorgung; Ruhegehalt; Ruhensregelung; Anrechnung von Einkommen;

    Zur Anrechnung einer solchen Abfindung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09 -, Juris.
  • VG Schleswig, 21.01.2021 - 12 A 102/19

    Versorgung

    Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate des Kalenderjahres zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht (BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zum § 64 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SHBeamtVG entsprechenden § 53 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der seinerzeit geltenden Fassung sowie Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67/99 - juris Rn. 5 und Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 12 ff. zum ebenfalls § 64 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SHBeamtVG entsprechenden § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der seinerzeit geltenden Fassung; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 134/14 - juris Rn. 42 f. zu § 53 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SVG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2010 - 4 S 1524/09 - juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2014 - 14 ZB 11.251 - juris Rn. 13).
  • VG Regensburg, 29.08.2012 - RO 1 K 12.354

    Zur Anwendung von § 53 Abs. 5 SVG bei privaten Erwerbseinkünften in Form von

    Diese Regelung ist eine vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erlangt hat (vgl. VGH Baden - Württemberg vom 20.7.2010 Az.: 4 S 1524/09 ).
  • VG Augsburg, 20.12.2010 - Au 2 K 10.321

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten im

  • VG München, 30.12.2010 - M 5 S 10.5399

    Witwergeld; anzurechnendes Einkommen; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Billigkeit;

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